GEBÜHREN

Nebenkostenübersicht gemäß § 30 b Konsumentenschutzgesetz Kauf-, Miet- und Hypothekendarlehensverträge

Kaufverträge

Grunderwerbssteuer vom Wert der Gegenleistung 3,5 % (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich) 
Grundbucheintragungsgebühr (Eigentumsrecht) 1,1 % 

Kosten der Vertragseinrichtung und grundgebührlichen Durchführung nach Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren. 
Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich) 
Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen - Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme des Förderungsdarlehens. 
Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlußgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc. 
Vermittlungsprovision (Höchstprovision) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
Unternehmen aller Art Abgeltung für Superädifikate auf einem Grundstück: 

bei einem Wert 
bis € 36.336,42 je 4 %, 
von € 36.336,49 bis € 48.448,51 je € 1.453,46 
mehr als € 48.448,51 je 3 % 
jeweils zuzüglich 20 % USt 

( generell kann man einen Richtwert von insgesamt ca. 10 % des Kaufpreises annehmen )

Mietverträge

1. Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG)

1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), höchstens das 18fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttozinses. 

Seit 1.7.1999 ist der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z.B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt. 

2 Vertragserrichtungskosten

Nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters. 

3. Vermittlungsprovision

Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen.

Dieser besteht aus:

-Haupt- oder Untermietzins,

-anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben, 
-allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.

Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins). 

Vermittlung von Mietverträgen (Haupt- und Untermiete) über Wohnungen und Einfamilienhäuser.

Vertragsdauer

Vermieter

Mieter

Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre

3 BMM

2 BMM

Befristung bis zu 3 Jahren

3 BMM

1 BMM

Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis

Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch

1/2 BMM

Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch 
1/2 BMM

Vermittlung von Wohnungen durch einen mit der Verwaltung des Objekts betrauten Hausverwalter (nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer ist.)

Vertragsdauer

Vermieter

Mieter

Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre

2 BMM

1 BMM

Befristung auf mind. 2 jedoch nicht mehr als 3 Jahre

2 BMM

1/2 BMM

Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis

Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragdauer höchstens jedoch

1/2 BMM

Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragdauer höchstens jedoch

1/2 BMM

Vermittlung von Geschäftsräumen aller Art (Haupt- und Untermieten)

Vertragsdauer

Vermieter

Mieter

Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre

3 BMM

3 BMM

Befristung auf mind. 2 jedoch nicht mehr als 3 Jahre

3 BMM

2 BMM

Befristung kürzer als 2 Jahre

3 BMM

1 BMM

Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis

 

Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragdauer höchstens jedoch

 

Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 BMM) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden

(§ 12 IMVO)

Nebenkosten Pachtverträge

1. Vergebührung des Pachtvertrages (§ 33 TP 5 GebGes)

1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses; bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttopachtzinses.

2. Vertragserrichtungskosten

Nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters. 

3. Vermittlungsprovision

Pachtverhältnisse insbesondere in der Land und Forstwirtschaft

Für die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen darf mit beiden Auftraggebern eine Provision vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses festgelegt ist.

Bei unbestimmter Pachtdauer................................5 % des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses

Bei bestimmter Pachtdauer

                                    bis zu 6 Jahren......5%         bis zu 12 Jahren........4%

                                    bis zu 24 Jahren....3%         über 24 Jahre............2%

jeweils plus 20% USt.

Für die Vermittlung von Zugehör darf zusätzlich jeweils eine Provision von 3% des Gegenwertes plus 20% USt vereinbart werden.

Für die Vermittlung von Unternehmenspacht

Bein unbestimmter Pachtdauer...............3-facher monatlicher Pachtzins

Bei bestimmter Pachtdauer

                                    bis zu   5 Jahren............5%

                                    bis zu 10 Jahren............4%

                                    über   10 Jahre..............3%

jeweils plus 20% USt

Für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegenständen darf mit dem Verpächter oder Vorpächter 5% des vom Pächter hiefür geleisteten Betrages vereinbart werden.

Nebenkosten bei der Vermittlung von Baurechten

Bei der Vermittlung von Baurechten beträgt die Höchstprovision jeweils bei einer Dauer des Baurechtes von

                                    10 bis 30 Jahren 3%

                                    über 30 Jahre 2%(max. für 45 Jahre)

des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses.

Bei einer Baurechtsdauer von mehr al 30 Jahren darf anstelle der 2% eine Pauschalprovision in Höhe von jeweils 3% zzgl. USt berechnet vom Bauzins für 30 Jahre vereinbart werden (Wertgrenzenregelung § 12 Abs 4 IMVO). Da die Obergrenze mit 2% des auf 45 Jahre entfallenden Bauzinses limitiert ist, stellt dieser Betrag unabhängig von einer länger vereinbarten Vertragsdauer gleichzeitig die Höchstprovision dar.